Satzung „Pader-Bowler 06 e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

Der am 29.04.2006 gegründete Verein trägt den Namen „ Pader-Bowler 06 e. V.“ und hat seinen Sitz in Paderborn.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Paderborn eingetragen.

Als Gerichtsstand gilt Paderborn.

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Deutschen Keglerbund (DKB), Deutschen Bowling Union (DBU) und in der Westdeutschen Bowling Union (WBU) .

§ 2 Zweck

Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bowlingsports.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

Die Pflege und Förderung des Bowlingsports, insbesondere auch der Jugendarbeit. Zur Erreichung dieses Zweckes hält er regelmäßig und methodisch geordnete Sportübungen ab und beteiligt sich an Verbandsspielen.

Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt folgende Mitglieder:

ordentliche Mitglieder

  1. fördernde Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab 18 Jahre

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder

  1. Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung 
  2. Besuch der Vereinsübungsstunden zu den festgelegten Zeiten
  3. Besuch der sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins

Pflichten der Mitglieder

Anerkennung und Erfüllung der Satzung des Vereins sowie die Befolgung der Hausordnung auf der Bowlingbahn

  1. Zahlung der festgelegten Beiträge als Bringschuld 
  2. Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, sowie bei Verstößen gegen die Hausordnung der Bowlingbahn.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. Durch Tod mit dem Todestag 
  2. Durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit 4 Wochen Frist zum  31.12. eines Jahres.
  3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig
  • wegen schwerwiegender Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wiederholter Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
  • wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  • wegen unehrenhafter Handlungen
  • wenn das Mitglied auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postzusendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versand worden ist) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft .

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Jahres-Mitgliedbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Beim Erwerb der Mitgliedschaft nach dem 30.06 wird für das laufende Geschäftsjahr nur ein Halbjahresbeitrag erhoben. Ansonsten ist immer der volle Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Rückständige Beiträge können im Rechtsweg beigetrieben werden.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen mit Beleg.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur im Rahmen des § 31 BGB. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen zur Sportstätte (Bowlingbahn) und Bargeld sowie Schäden an abgestellten Fahrzeugen an der Sportstätte, die durch andere Kraftfahrzeuge oder durch Dritte entstehen, ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch Selbstverschulden, satzungswidriges Verhalten oder schädigendes Verhalten dem Verein oder seinen Mitgliedern gegenüber zufügt.    

Die Mitglieder sind versichert im Rahmen der vom Landes Sport Bund NRW abgeschlossenen Versicherung.

§ 9 Organe des Bowlingvereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand  weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens 30 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände beantragen. In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern keine andere Regelung in der Satzung vorgesehen sind. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die in der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind zu begründen und dem Vorstand  mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  5. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge müssen beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
  6. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Erledigung der gestellten Anträge
  4. Die Entlastung des Vorstands
  5. Die Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl der Kassenprüfer

§ 12 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren den Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
Schriftführer
Sportwart

Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Sportwart, jeder für sich alleine.

Der Vorstand beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins. Diese Regelung gilt auch für Trainer- und Übungsleiter.

Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen und wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins geleitet.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Satzungsänderungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und Amtgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen

§ 14 Kassenprüfung

Die Finanzen des Vereins werden einmal jährlich zur Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mindestens einer davon ist neu hinzuzuwählen. Die Kassenprüfer können in Folge nur einmal wiedergewählt werden.

Daneben hat auch der Vorstand das Recht, jederzeit die Kasse und die Geschäfte des Vereins zu prüfen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Versammlung beschließt auch die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens
  3. Beider Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Westdeutschen Keglerverband, mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Jugendbowlingsports zu verwenden.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung, am 23.08.2007 beschlossen.

Sie tritt mit Bekanntmachung, am 23.08.2007 in Kraft